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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen und Containergestellung

§1– GELTUNGSBEREICH

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der TCL GmbH Transport, Containerlogistik & Entsorgungsfachbetrieb Stötteritzer Landstraße 35a, 04288 (nachfolgend „Unternehmerin“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge über die nachfolgend angebotenen Leistungen der Anbieter (gemeinsam nachfolgend „Vertragsparteien“ genannt). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Anbieterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
  2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
  3. Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die jeweiligen Entsorgungsbedingungen ( § 7).

§2– VERTRAGSGEGENSTAND

  1. Der Vertrag über die Containergestellung und Abfallentsorgung kommt zustande, wenn der Kunde bei der Unternehmerin einen Container zur Abfallbeseitigung oder Sammlung von Reststoffen bestellt und die Unternehmerin die Anfrage annimmt. Die Annahme ist spätestens mit Stellung eines Containers am vereinbarten Stellplatz des Kunden gegeben. Bei Buchung einer Dienstleistung über die Website der Unternehmerin, kommt der Vertrag mit dem Klick auf den Bestellbutton zustande.
  2. Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Reststoffen, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch die Unternehmerin zu einer vereinbarten oder von der Unternehmerin bestimmten Abladestelle.
  3. Die jeweilige Abladestelle (Entsorgungsanlage) bestimmt die Unter­nehmerin, es sei denn, der Kunde bestimmt die Abladestelle. Im letzten Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht die Unternehmerin nicht zu befolgen.
  4. Der Kunde übereignet der Unternehmerin, spätestens bei Abholung, den Containerinhalt mit allen daraus resultierenden Rechten des Eigentümers. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Abfallgesetze.
  5. Angaben der Unternehmerin über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Kunde keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§3 – ZEITLICHE ABWICKLUNG DER AUFTRÄGE

  1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für die Unternehmerin nur verbindlich, wenn diese dem Kunden schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen die Unternehmerin. Die Unternehmerin ist bestrebt, Container innerhalb von 180 Minuten nach Bestellung zu liefern, gibt bzgl. der exakten Lieferzeit jedoch keine Gewähr.
  2. Die Unternehmerin wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§4 – ZUFAHRTEN UND AUFSTELLPLATZ

  1. Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen und befahrbaren Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
  2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
  3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung der Unternehmerin, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
  4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätzen haftet der Kunde.
  5. Die Unternehmerin kann das Befahren der Zufahrten und Aufstellplätze verweigern, wenn diese ein sicheres Befahren und/oder Abstellen des Containers nicht gewährleisten. Die entstandenen Kosten für die Anfahrt hat der Kunde zu tragen.

§5 – SICHERUNG DES CONTAINERS

  1. Die Unternehmerin stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Von damit in Verbindung stehenden Kosten hat der Kunde die Unternehmerin freizustellen.
  2. Die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Kunde einzuholen, es sei denn, die Unternehmerin hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Entsprechende Kosten und Auslagen, hat der Kunde zu tragen.
  3. Für unterlassene Sicherung des Containers während der Mietzeit haftet ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls der Unternehmerin von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellungsgenehmigung nach Nummer 2, es sei denn, der Unternehmer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.
  4. Besorgt die Unternehmer die Sicherung des Containers gem. Nr. 1 oder die behördliche Genehmigung gem. Nr. 2, so erhält er hierfür eine angemessene Vergütung.

§6 – BELADUNG DES CONTAINERS

  1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.
  2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten bzw. Reststoffe eingefüllt werden. Der Kunde ist auf Verlangen des Unter­nehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren.
  3. Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.
  4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Kunde.
  5. Bei unsachgemäßer Beladung ist der Unternehmer berechtigt, die Mitnahme der Container zu verweigern. Für die entstandenen Kosten, insbesondere der Anfahrtskosten, hat der Kunde einzustehen.

§7 – ENTSORGUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der Kunde hat sich an das Bundesabfallgesetz und an die Abfallentsorgungssatzungen der einzelnen Deponien zu halten. Sondermüllabfälle müssen getrennt entsorgt werden. Werkstoffe müssen der Wiederverwertung zugeführt werden. Für Glas, Holz, Papier, Schrott usw. müssen separate Container bestellt werden. Falls Container auf den Deponien nicht gekippt werden können oder unsere Fahrer Container aussortieren müssen, gehen diese Kosten zu Lasten des Kunden.
  2. Verstöße gegen das Abfallgesetz können strafrechtlich verfolgt werden. Alle Container dürfen nicht über den Rand hinaus befüllt werden. Die Container dürfen nur bis zum jeweils zulässigen Gesamtgewicht beladen werden.
  3. Überladene Container werden nicht abgeholt. Der Besteller haftet für die gesamte Zeit der Gebrauchsüberlassung für alle um und durch den Container entstehenden Schäden, Einschließlich Brandschäden, auch wenn ihn ein Verschulden nicht trifft.
  4. Für eventuell auftretende Schäden beim Abstellen des Containers sowie beim Aufnehmen des Containers übernimmt der Besteller die volle Haftung. Der Besteller hat den Container verkehrsgerecht zu sichern und den Fahrern die Ausnahmegenehmigung vorzulegen, wenn die Container öffentlichen Verkehrsraum berühren. Im Grundpreis ist eine Standzeit des Containers enthalten. Miete wird nach mehr als 14 Tagen Standzeit berechnet.
  5. Die jeweiligen Entsorgungskosten werden vom Verwerter bestimmt und gelten unabhängig von den Angaben des Kunden.

§8 – ENTSORGUNGSNACHWEIS, BEGLEITSCHEIN

  1. Der Kunde ist verpflichtet, der Unternehmerin bei Abholung des Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere gem. Abfall-und Reststoffüberwachungsverordnung (z.B. Entsorgung nachweis, Begleit­schein) sowie gegebenenfalls gem. Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu übergeben.
  2. Ist der Kunde nicht in der Lage, die in Nummer 1 genannten Papiere der Unternehmerin zu übergeben, so kann dieser entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Für die Beschaffung und Ausfüllung des Entsorgungsnachweises oder des Begleitscheines oder der GGVS-Merkblätter erhält die Unternehmerin eine angemessene Vergütung.
  4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat die Unternehmerin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich EUR 1,00 je ersparten Fahrkilometer. Der Kunde ist verpflichtet, den Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Unternehmerin die Entleerung auf Kosten des Kunden vornehmen lassen.

§9 – HAFTUNG

  1. Die Unternehmerin haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  2. In sonstigen Fällen haftet die Unternehmerin nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kunden regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflicht) und zwar beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen anderen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in 3.3. ausgeschlossen.
  3. Die Haftung der Anbieterin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistiger Täuschung sowie im Falle einer übernommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und – ausschlüssen unberührt.
  4. Auf die Haftungsregelungen aus den §§ 4, Abs. 3, 4, 5; 4 Abs. 3; 5 Abs. 4, 5 wird an dieser Stelle nochmals hingewiesen.
  5. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

§10 – VERGÜTUNG

  1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- oder Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der tarifgemäßen oder üblichen Vergütung zu zahlen. Auf die jeweils gültigen Preislisten wird vollumfänglich verwiesen.
  2. Die Mietdauer wird bei Bestellung des Containers vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung zur Mietdauer kann der Unternehmer nach 3 Tagen die Rückgabe des Containers verlangen.
  3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt und entsprechen den Vorgaben des jeweiligen Verwerters.
  4. Wünscht der Kunde die Verauslagung der Gebühren und Kosten durch die Unternehmerin oder ist dies nach den Annahmebedingungen der Entsorgungsanlage zwingend notwendig, so ist der Unternehmer zur Berechnung einer Vorlageprovision in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechtigt.
  5. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
  6. Soweit der Kunde den Container verspätet zurückgibt oder eine Abholung durch die Unternehmerin nicht möglich ist, hat der Kunde, in der Zeit nach Mietende und bis zur Abholung, eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.

§11 – FÄLLIGKEIT DER RECHNUNG

  1. Rechnungen der Unternehmerin sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
  2. Bei Verzug des Kunden mit der Bezahlung der Rechnung ist die Unternehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  3. Die Unternehmerin kann vom Kunden Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann die Unternehmerin den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
  4. Die Unternehmerin kann vom Kunden eine Bankbürgschaft in Höhe des durchschnittlichen Monats Umsatzes für Frachtforderungen und Forderungen Dritter (z.B. Gebühren und Kosten) verlangen.

§12 – GERICHTSSTAND/GELTENDES RECHT

  1. Für alle Verträge zwischen der Unternehmerin und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insb. des Staates, in dem der Kunde als seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
  2. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Anbieterin (LEIPZIG). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Die Anbieterin ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.

Stand November 2021